Ja ganz herzlichen Dank für die Einführung. Ich freue mich sehr, dass ich heute als Juristin hier im soziologischen Kologium sprechen darf und ich möchte einen Blick auf den Backlash im Bezug auf die Gleichberechtigung der Geschlechter werfen, den wir in der Krise erleben.
Ein äh Phänomen, das im Rechtsdiskurs und da beziehe ich mich vor allem auf die Rechtsanwendung und Auslegung durch die Gerichte, gänzlich unbekannt scheint, so jedenfalls eine These, die ich in meinem Beitrag
entfalten möchte.
Ich möchte dabei auf drei Punkte eingehen. Äh zunächst will ich knapp auf den Backlash eingehen, der aktuell stattfindet und äh das Stichwort Gender Care-Gap.
Und ich möchte dann anhand des Beispiels von Kita und Schulschließung aufzeigen, welche Hürden sich bei der Mobilisierung von Recht in der Krise stellen und wie Gerichte, die angesprochene Herausforderungen der Vereinbarkeit verarbeiten.
Und dann abschließend äh möchte ich das äh Spotlight auf den Artikel drei Absatz zwei, Satz zwei des Grundgesetzes berichten.
Den grundrechtlichen Gleichberechtigungsauftrag, der vor allem den Gesetzgeber adressiert, den Rückschritt aufzuhalten, beziehungsweise ihm jedenfalls entgegenzuwirken.
Die Bewohnerkrise ist auch eine Krise für die Gleichberechtigung der Geschlechter.
Und das ist etwas, das uns schon dämmerte zu Beginn der Pandemie, als die Leopoldiner Attockempfehlung formuliert wurden und äh doch auffiel, es fehlten die Frauen.
Und mit ihnen auch die Genderperspektive für die Krisenbewältigung.
Sich auch an der Problematik von häuslicher Gewalt. Die ähm erste repräsentative Studien, wie zum Beispiel die von,
Professorin Janina Steinert von der TU München und von Doktor Knara Ebert vom RWI Leibniz Institut für Wirtschaftsforschung schon im Sommer zweitausendzwanzig belegten.
Und dann besteht eben der Genderpelgebort. Das zeigte jetzt jüngst auch nochmal eine Studie des Wirtschafts und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung von Doktor Yvonne Lott und Doktor Aline Suku.
Und an diesem Punkt interessiert mich die Mobilisierung von Recht in der Krise. Weil wir hier eine ja ambivalente Entwicklung beobachten können.
Echt wird nämlich einerseits durchaus sehr stark von den Gerichten mobilisiert. Ähm schon letztes Jahr im April war die Rede von einer Klageflut.
Besonders vor den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten wurden die Korona Verordnung angegriffen.
Und aber eben auch vor allem und äh das ist die andere Seite Freiheitsrechte, die gerichtlich durchgesetzt werden.
Und war selbst dann, wenn sich zu deren Durchsetzung ergänzend auf den allgemeinen Gleichheitssatz beruhen.
Wenn man sich etwa die Pressemitteilung der Verwaltungsgerichte in Hamburg anschaut, also Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht,
im Zeitraum erster März zweitausendzwanzig bis achtundzwanzigster zweiter zweitausendeinundzwanzig.
Entfinden sich hier insgesamt fünfunddreißig Entscheidungen mit Corona Bezug.
Und davon betrafen vierzehn Entscheidungen Betriebsschließung oder Beschränkung. Also zum Beispiel äh Schließung des Einzelhandels.
Schließung von Fitness und Sportstudios oder Spielhallen oder Beschränkungen der Verkaufsflächen oder Sperrstunden Regelung in der Gastronomie. Also da gibt's im Schwerpunkt um die Berufs- und Gewerbefreiheit.
Wenentscheidungen betrafen Versammlungsverbote beziehungsweise Auflagen.
Also hier ist das Recht auf Versammlungsfreiheit, was ja im Grundgesetz in Artikel acht Absatz eins äh garantiert ist.
Und in weiteren sieben Entscheidungen spielte die allgemeine Handlungsfreiheit eine Rolle.
Wendeten sich ähm Schlägerinnen beziehungsweise Antragsteller innen zum Beispiel gegen Mindestabstandsgebote. Oder gegen die Verpflichtung zum Kragen einer Mundnasenbedeckung im Einzelhandel.
Oder gegen das Feuerwerksverbot an Silvester. Oder die Massen nicht an Schulen. Es wurde sogar in zwei Fällen.
Dass ähm die vorrangige ähm grundrechtliche Schutzpflicht des Lebens beziehungsweise der körperlichen Unversähtheit angesprochen und zwar um die Verwaltung zu ganz bestimmten Maßnahmen zu verpflichten durch eine gerichtliche Entscheidung
In einem Fall zur Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen und zwar auch während des Unterrichts,
In einem anderen Fall hat eine Antragstellerin äh versucht ihre vorrangige Berücksichtigung bei der Impfung durchzusetzen.
Und äh dann äh wurde sich vereinzelt auch noch auf die Freiheit der Personen berufen. Das war im Bezug auf die äh Quarantäneverpflichtung nach Einreise aus dem Ausland.
Und in einem Fall ging es um eine Mutter, die ihr Kind, das in einem Kinderschutzchaos untergebracht war, besuchen wollte, was ihr auf Grundlage der Korona.
War und da stellte das Verwaltungsgericht ähm aber dann ein Verstoß gegen das Elternrecht durch die Wohnung.
Und das Interessante ist, in insgesamt zwölf dieser Entscheidungen dieser Fälle.
Beriefen sich die Pflegerinnen beziehungsweise Antragsteller innen auch ergänzend auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Der ergibt sich aus Artikel drei, Absatz eins des.
Warten sie, um ihre Freiheitsrechte in gleicher Weise wie andere ausüben zu können. Das heißt konkret,
Geschäfte mit über achthundert Quadratmeter Verkaufsfläche wirklich in sich zum Beispiel darauf, dass sie gegenüber Geschäften mitunter achthundert Quadratmeter Verkaufsfläche benachteiligt würden. Jedenfalls wenn sie nicht ihre Geschäfte teilweise öffnen dürften.
Oder die Spielstätte, die im Betrieb eingeschränkt worden war, argumentierte, na ja, sie sei ja nun doch hinsichtlich des Infektionsrisikos vielleicht nicht so wirklich von einer Gaststätte zu unterscheiden und so weiter.
In diesen Konstellationen wurde der allgemeine Gleichheitssatz herangezogen, um ökonomische. Um wirtschaftliche Gleichheit durchzusetzen.
Was wir hier hingegen nicht sehen, sind Entscheidungen über Fälle, in denen das Gebot der Gleichberechtigung der Geschlechter oder Materiale, substanzielle Gleichheit mobilisiert würde.
Das passt zu einer These der Bundesverfassungsrichterin Susanne Beer, die kürzlich für den Bereich des Verfassungsrechts.
Davon gesprochen hat, dass wir eigentlich noch viel zu wenig darüber wissen, was dazu beiträgt, beziehungsweise beitragen könnte, dass Gleichheitsrechte mobilisiert und auch dogmatisiert werden.
Sie hat festgestellt, dass Gleichheitsrechte eher in spezifischen Bereichen wie dem Steuerrecht mobilisiert werden und da dann auch durchaus eine verhältnismäßige Klarheit besteht, dass Gleichheit auch ein Grundprinzip eben im Steuerrecht ist.
Aber das passiert eben vor allem dann, wenn es um ökonomische Gleichheit geht. Und gerade nicht, wenn's um materielle Gleichheit oder um Diskriminierungsverbote geht.
Und äh wobei den Freiheitsrechten dogmatische Klarheit herrscht, so Susanne Beer, würden wir in Bezug auf Gleichheit eher auf eine Diffuselskepsis treffen.
Was wir in diesen Entscheidungen aus aus Hamburg nicht sehen konnten, sind Entscheidungen, in denen es um die Kita und Schulschließung beziehungsweise Beschränkung gehen würde.
Soll aber nicht heißen, dass es dazu keine Entscheidung gegeben hätte und ich habe mir ein paar näher angeschaut, um herauszufinden, welche rechtlichen Fragen sich in Bezug auf die Rechte von Kindern und Eltern bei Kita und Schulschließung stellen, aber auch.
Weil ich wissen wollte, ob und wie.
Tatsächliche Herausforderung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und erhöhter Betreuungslast thematisiert und rechtlich verarbeitet wird.
Mitgebracht habe ich dazu einen Fall aus Bayern aus dem letzten Jahr.
Hier hatte sich eine hatte sich Mutter und Vater mit ihren vier Kindern im einstweiligen Rechtsschutz,
gegen ein Unterrichtsverbot an Schulen und gegen das Verbot des Besuchs von Kitas in Bayern gewendet. Das war da im April zweitausendzwanzig ähm entsprechend verrückt worden.
Und sie beriefen sich im Wesentlichen darauf, dass die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder das äh Recht auf Bildung der Kinder
nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Aber auch, dass beide Eltern voll berufstätig sein und dadurch auch Verletzungen ihrer Berufsfreiheit bestehen würden und äh ein mangelnder Schutz der Familie wurde auch noch angeführt.
Das äh Verwaltungsgericht München ist im Wege einer somarischen Prüfung dennoch davon ausgegangen, dass die Schul und Kita-Schließung rechtmäßig waren.
Handelte sich laut Gericht etwa durchaus um einen intensiven Eingriff in die grundrechtlichen äh grundrechtlich geschützten Interessen der Schüler und Eltern.
Aber diese Eingriffe seien zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung angemessen. Und bei der konkreten Abwägung stellte das Gericht fest.
Bei auch zu berücksichtigen,
es die bestehenden Angebote einer Beschulung zu Hause mittels moderner Kommunikationstechnologie eingleichwertigen Ersatz für den Schulunterricht, aber jedenfalls für einen sehr begrenzten Zeitraum eine gewisse Kompensation hierfür darstellen.
Uni und jetzt ist äh interessant. Außerdem ist anzunehmen, dass gerade bei den Antragstellern.
Wirkbedingungen für einen Lernerfolg zu Hause? Nämlich der Zugang zu technischen Einrichtungen und ein gewisses Engagement und Bildungsniveau der Eltern vorliegen dürften. Bei sogenannten bildungsfernen Betroffenen mag nicht anders sein.
Gegen den Beschluss beschwerten sich die Antragssteller innen dann erfolglos vor dem bayrischen Verwaltungsgericht wo.
Der VGH bestätigte im Wesentlichen die Argumentation des Verwaltungsgerichts und führte aber an.
Geld vor allem auch deswegen.
Weil schon kein Unterrichts und Betreuungsverbot angeordnet wurde. Denn Unterricht und eine Notbetreuung in Kindertagesstätten haben tatsächlich stattgefunden und finden tatsächlich statt.
Vermögen, die vom Antragsgegner und anderen Schulträgern erarbeiteten schulischen Angebote, wie die Beschulung zu Hause und die Notbetreuung in Kindertagesstätten für die Antragssteller nur einen geringen Wert darstellen.
Ändert jedoch nichts daran, dass tatsächlich Unterricht und Betreuung stattgefunden haben und von einem Unterrichtsverbot keine Rede sein kann. Vielmehr bleibt die gesetzliche Schulpflicht unangeklasste.
Ob die tatsächlichen Auswirkungen dieser ähm ja wohl eher in der Theorie bestehenden staatlichen Beschulungen beziehungsweise Betreuung. Darauf geht der VGH aber nicht ein.
Wer dagegen eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht blieb ebenfalls erfolglos,
Es hatte aber auch den Hintergrund, dass zwischenzeitlich die Kinder der Beschwerden beschwerdeführenden teilweise jedenfalls wochenweise beschult wurden ähm oder beziehungsweise in die Notbetreuung der Kipa aufgenommen waren.
Das Bundesverfassungsgericht lief aber erkennen.
Auch wenn's im Wesentlichen die Entscheidung eben stützte. Das ist vor einer erheblichen Belastung der Familie durch die Schul- und Kitaschließung aus,
Nämlich wenn es feststellt, dass die Abwägung äh hier insbesondere vor dem Hintergrund zu treffen ist, der periodisierten Überprüfung.
Der Grundannahmen, die den Beschränkungen zugrunde liegen und auch der stufenweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts. Das spürt zusammen.
Bundesverfassungsgericht mit dem Notbetreuungsangebot und dem Unterrichtsangebot für ein Lernen zu Hause zu einer spürbaren Minderung,
der und das betonen sie eben, der mit zum Teil erheblichen Belastung einhergehenden intensiven Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Kindern.
Haben äh dann es ging dann in eine zweite Runde, nach der nachdem diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen war, diesmal unter stärkerer Berücksichtigung eher grundrechtlichen Interessen, die das als Bundesverfassungsgericht eben auch betonte.
Und zwar haben sich die Antrags ähm Steller.
Jetzt gewendet gegen eine zwischenzeitlich geänderte Corona-Verordnung, die vom Juni zweitausendzwanzig in Bayern. Danach war der Schulbetrieb wieder eingeschränkt vorgesehen, Eieinhaltung von Mindestabständen,
und hinreichenden Schutz und Hygienekonzepten. Und führte in der Praxis dazu, dass es einen wochenweisenden Wechselunterricht gab.
Und ähm in der erneuten Entscheidung äh hierüber stellte der ähm VGH äh Bayern fest.
Äh das als aber zweifelhaft sei, ob die Antragssteller, also das bezieht sich jetzt hier auf die äh auf die Kinder subjektiv öffentliche Ansprüche.
Unbeschränkte Präsenzen zurecht haben. Artikel bei Absatz eins des Grundgesetzes, das ist die allgemeine Handlungsfreiheit ähm dürfte in Bezug.
Wie Antragstellerin zu drei bis fünf, das sind die Kinder grundsätzlich nur ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und Angeboten
beziehungsweise auf Zugang
für diesen und hat zumutbaren Bedingungen und unter Vorbehalt des Möglichen verlangen. Also da wurden schon erhebliche Zweifel geäußert an der ähm an der Möglichkeit ein subjektives.
Und zu der möglichen Betroffenheit der Berufsfreiheit der Eltern stellte der Gerichtshof dann lediglich ganz knapp fest, dass der alternierende Präsenzunterricht ja alle Eltern betrifft, unabhängig von der berufsamtlichen. Deswegen mein Berufsfreiheit.
Dann fliegt die große Stunde des gleichberechtigen Gebotes. Sie nämlich jetzt in der erneuten Entscheidung des bayrischen VGH zum ersten Mal jedenfalls kurz thematisiert wird.
Und zwar sagt der VGH, fraglich ist, ob er geschlechtsspezifisch neutral formulierte Paragraph aus der äh Korunaverordnung.
Mit Blick auf die Antragsteller zu eins und zwei, die Eltern eine indirekte Ungleichbehandlung darstellen kö.
Arktis Gericht sogar, dass Artikel drei Absatz zwei zwar verungleich Behandlungen schützte, vor allem, wenn sie geeignet sind, die ähm so etwas wie die Hausfrauenehe oder auch überkommende Rollenverteilung festzuschreiben, aber.
Frau oder Mann taucht im Vorbringen der Antragssteller in diesem Zusammenhang überhaupt nicht auf.
Die Antragsteller haben insbesondere nicht dargelegt, dass und inwieweit wesentlich mehr Frauen oder Männer negativ betroffen sein sollten. Wir sehen also.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt hohe Anforderungen an den Vortrag.
Um die Geschlechterdimension überhaupt in den Blick zu nehmen. Und das ist vor allen Dingen äh äh deshalb so ein bisschen verwunderlich, weil anderer Stelle
das Gericht sehr konkrete Vorstellungen dazu hat, wie es äh in der Praxis aussieht mit der Beschulung, wenn es nämlich äußert und dann nehme ich Bezug auf den auf den,
letzten Satz hier aus diesem Zitat, dass die Eltern ja eigentlich lediglich nur angehalten sind, äh die Erledigung,
der ähm Aufgaben, die die Lehrkräfte bereitstellen, so ein bisschen zu Hause zu begleiten,
Das finde ich ganz interessant. Der Gerichtshof verlangt einerseits sehr substanziellen Vortrag, um sich überhaupt auch nur vorstellen zu können,
dass die Vereinbarkeitsthematik eine Geschlechterdimension haben könnte, bewertet aber andererseits konkrete Aufgaben von Eltern im Rahmen des Homes Schooling
als lediglich begleitend fast oft eher nur beaufsichtig.
Ich hab diesen Fall als Beispiel gewählt um einmal zu verdeutlichen wie das wie die tatsächliche Vereinbarkeitsproblematik von Gerichten aufgearbeitet wird und ich seh da noch deutlich Luft nach oben.
Mit Blick auf den grundrechtlichen Gleichberechtigungsauftrag mit dem ich dann auch kurz schlitten möchte. Ähm Artikel drei,
besagt eben Männer und Frauen sind gleichberechtigt und der Staat hat darauf hinzuwirken ähm praktische Nachteile zu beseitigen und feministische Rechtswissenschaftlerinnen haben schon sehr intensiv zu diesem Normenprogramm und auch der Gewährleistungs
Verantwortung des Staates erarbeitet und trotz dieser guten Ansätze gelingt es aber an eben an vielen Stellen noch nicht das Versprechen der Gleichheit auch einzulösen.
Damit das gelingt, braucht es unterschiedliche Ansatzpunkte, die denkbar sind, es braucht zum einen subjektive Ansprüche, das zeigt sich in diesen Entscheidungen
ein subjektive Ansprüche ermöglichen, dass man eben Gewährleistungen des Gleichberechtigungsgebots auch rechtlich durchsetzen kann, Gleichheitsrechte mobilisieren kann.
Der Gesetzgeber gefragt, um entsprechende Anspruchsgrundlagen.
Ötzger Ankern und Justizjabel auch auszugestalten und daneben braucht es und deswegen finde ich es auch schön heute hier zu sein, er soziologische und rechtssoziologische Forschung
Mobilisierung von Gleichheitsrechten, um die begünstigen Faktoren, aber auch die ähm Hürden greifbar zu machen.
Und auf einer recht politischen äh Ebene kann es ähm dann schließlich ergänzend auch interessant sein. Gleichheitsrechte gezielt, das heißt strategisch zu mobilisieren.
Also entweder indem man die bisher funktionierenden Logiken,
Also die von der ökonomischen Gleichheit zum Beispiel gezielt verfolgt oder auch Strategien ähm verfolgt, die bestimmte dogmatische Konzepte nochmal anders zum Vorschein kommen lassen und auch zeigen, wie die in die Rechtsanwendung und Auslegung einfließen können.
Wichtig bleibt der Gleichberechtigungsauftrag bindet alle staatlichen Akteurinnen.
Und jetzt müssen wir uns auch in der Panthemie vor Augen führen, denn Gleichberechtigung ist kein Luxus, den wir uns jetzt in Pandemietzeiten nicht leisten könnten, sondern eben verfassungsarch.
Genau, vielen Dank.